Selbstbestimmung bis zum Schluss
Mit einem Vertrag zur Bestattungsvorsorge stellen Sie sicher, dass Sie nach Ihren Vorstellungen verabschiedet und beigesetzt werden. Zudem entlasten Sie damit Ihre Angehörigen organisatorisch, finanziell und hinsichtlich der Unsicherheiten, die mit der Frage nach einer angemessenen Bestattung einhergehen.
In einem unverbindlichen Beratungsgespräch sprechen wir zunächst über Ihre Wünsche. Dann schließen wir einen Vorsorgevertrag ab. Die voraussichtlichen Kosten decken Sie dann entweder über eine Treuhandeinlage oder eine Sterbegeldversicherung.
Die zur Bestattungsvorsorge geleisteten Zahlungen gelten übrigens als Schonvermögen – sie werden also nicht durch eventuelle Pflegekosten aufgezehrt.
Rufen Sie gern an und vereinbaren Sie einen Termin. Alles Weitere besprechen wir dann gemeinsam: 0800 – 93 93 93 7 .
Was passiert, wenn sie selbst in ein Pflegeheim kommen? Ist Ihr Geld im Rahmen der Bestattungsvorsorge und der Grabpflege sicher angelegt und können Ihre Wünsche umgesetzt werden?
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b S09/06 R- entschieden:
„Angemessene Bestattungsvorsorge und angemessene Grabpflege sind nach der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschützt. […]
Auch das Oberveraltungsgericht in Münster hat dieses Urteil am 16.11.2009 bestätigt.
Der kurzfristige Abschluss einer Bestattungsvorsorge vor Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim ändert an der Härtefallregelung nichts, es sei denn, die Bestattungsvorsorge wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig abgeschlossen, um Sozialhilfestellungen zu erhalten.“
Dieses Urteil bestätigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003. Dort wurde dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung angesehen.
Das Gericht vertrat die Meinung, dass die Anerkennung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem Ableben beruht.
Zudem zahlen die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1. Januar 2004 kein Sterbegeld mehr aus. Deshalb ist es nun umso wichtiger privat vorzusorgen, den Angehörigen Entscheidungen abzunehmen und die Familie zu entlasten.
Bestattungskosten zu Lebzeiten absichern
Bestattungskosten gliedern sich in zwei Bereiche:
- Eigenleistungen (z. B. Sarg, Überführungen, Erledigung der Formalitäten)
- Fremdleistungen (z. B. Sterbeurkunden, Todesbescheinigung, Zeitungsanzeige, Friedhofsgebühren, Blumenschmuck, etc.)
Die Friedhofsgebühren sind regional sehr unterschiedlich und machen einen Großteil, gelegentlich mehr als 50 Prozent, der Gesamtkosten einer Bestattung aus.
Als finanzielle Absicherung können wir Ihnen eine Treuhandeinlage oder Sterbegeldversicherung anbieten, die z.B. Preissteigerungen durch Inflationsraten auffangen.
Alternative I. – die Treuhandeinlage
Die „Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG“ ist eine Einrichtung des „Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.“ und des „Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V.“ Die Treuhand wurde zur Absicherung der für eine dereinstige Bestattung hinterlegten Gelder gegründet.
Wie funktioniert die Absicherung?
- Sie sprechen mit uns über die Durchführung Ihrer Bestattung mit allen Positionen und schließen mit uns einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Gleichzeitig wird ein Treuhandvertrag über die entsprechenden Kosten geschlossen.
- Die Zahlung oder Teilzahlungen erfolgen über uns an die Treuhand.
- Nach Abschluss des Vertrages und der Einzahlung der vereinbarten Summe wird ihr Kapital mündelsicher und bestverzinst angelegt. Ihre Zinsgutschrift erhalten Sie Brutto=Netto, ohne Abzug von Verwaltungskosten oder Steuern.
- Auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, erhalten Sie einen Kontoauszug, aus dem die Höhe Ihres Treuhandvermögens hervorgeht.
- Im Leistungsfall wird das Treuhandvermögen einschließlich der angelaufenen Zinsen an uns ausgezahlt, und wir verrechnen dieses mit unserer Gesamtabrechnung.
- Ein eventuelles Guthaben wird an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
- Ein Bestattungs-Treuhandvertrag ist grundsätzlich kündbar, sofern Ihr Einverständnis vorliegt. Im Gegensatz zu einem Sparbuch (auch ein solches mit Sperrvermerk) haben Dritte auf Treuhandeinlagen keinen Zugriff.
Alternative II. – die Sterbegeldversicherung
Mit der LV1871 können wir Ihnen eine zeitgemäße und preiswerte Bestattungsvorsorge anbieten, die sich durch Monatsbeiträge anspart.
Wichtig: Nur ein Bestattungsvorsorgevertrag kann die Versicherung gegenüber Dritten sichern!
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!